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BGB § 292 Haftung bei Herausgabepflicht

BGB § 292 Haftung bei Herausgabepflicht

[ Auszug: (1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Sch ... ]